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Terroranschlag auf Dienstreise stellt keinen Arbeitsunfall dar
LSG Celle, AZ: L 3 U 124/17, 13.05.2020
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Von einem Arbeitsunfall kann nur dann ausgegangen werden, wenn die zum Unfallzeitpunkt von dem Versicherten ausgeübte Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sogenannter innerer bzw. sachlicher Zusammenhang).

Allein der Umstand, sich zum Zeitpunkt eines Sprengstoffanschlags auf einer Dienst- und Geschäftsreise befunden zu haben, rechtfertigt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht.

Die mit einem terroristischen Anschlag verbunden Gefahren stellen ein allgemeines Lebensrisiko dar, dem man grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland ausgesetzt sein kann.
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