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Kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Anspruchsteller sich den Unfall bloß vorgestellt hat und deswegen eine traumatische Belastungsstörung erleidet
BSG Kassel, AZ: B 2 U 8/18 R, 26.11.2019
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Eine bloße Illusion, Einbildung bzw Halluzination, die allein in der subjektiven Vorstellung des Verunfallten existiert, ist kein äußeres Ereignis.

Im Bereich psychischer Störungen sind Gesundheitsschäden durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen sowie unter Berücksichtigung der dazu herausgegebenen klinisch-diagnostischen Leitlinien exakt zu beschreiben.
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Keywords: Fahrdienstleiter Arbeitsunfall Beinahe-Zusammenstoß Belastungsstörung Schlafstörungen Leistungsansprüche Unfallkausalität Versicherter Arbeitsunfall