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Besteht ein Schadenersatzanspruch, wenn das gelieferte Tier einen Mangel hat?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 281/04, 22.06.2005
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Hinsichtlich eines, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege artis - betreibt.

Die Operation eines Tieres, die einen körperlichen Defekt nicht folgenlos beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risiken für das Tier selbst erst hervorruft, stellt keine Beseitigung des Mangels im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB dar. Der Käufer kann somit keine Nachbesserung verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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