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Originalvollmacht bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erforderlich, § 174 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-20 U 253/08, 11.08.2009
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Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.

Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB scheidet auch nicht unter Berücksichtigung der Überlegung aus, dass die Abmahnung in der Regel zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthält.
Die Auffassung des OLG Düsseldorf, wonach bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnug zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 174 BGB eine Originalvollmacht beizufügen ist, ist mittlerweile durch den BGH (Az.: I ZR 140/08) gegenteilig entschieden worden, so dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung fortführen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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