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Pferdekauf: Kein Minderungs- und Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung zur Nachbesserung
OLG Hamm, AZ: 11 U 143/05, 14.06.2006
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Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB nach erklärtem Rücktritt zurück zu verlangen, als auch das Minderungsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ( § 439 BGB ) bestimmt hat.

Insbesondere dann, wenn die eigentliche Nacherfüllung nicht vom Vertragspartner selbst sondern auf dessen Kosten von einem Dritten vorgenommen werden soll, ist kein Grund erkennbar, warum aufgrund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers der Käufer auch das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen des mit der Nachbesserung betrauten Dritten verloren haben könnte.

Besondere Umstände in Form der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung können auch nicht darin gesehen werden, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Pferd gehandelt hat. Auch beim Tierkauf sind grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften umfassend anzuwenden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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