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Nachträgliche Klagezulassung im Kündigungsschutzprozess
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 43/20, 30.07.2020
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Gemäß § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) übermittelt werden, weshalb die qeS aus diesem Grund nicht nur am Nachrichtencontainer angebracht sein darf.

Ein Hindernis ist iSv. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG behoben, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung hatte oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Maßgeblich ist die Kenntnis der Säumnis, nicht die Kenntnis von deren Ursache.

Auf Grund des Anspruchs eines Klägers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht anwendbar, wenn nach Zustellung einer zunächst unerkannt die formalen Anforderungen nicht erfüllenden Klageschrift der darauf bezogene gerichtliche Hinweis erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist erfolgt ist.

Ein etwaiges Verschulden einer Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich einer verspäteten Klageerhebung tritt hinter gerichtliches Verschulden zurück, wenn ohne dieses die Frist gewahrt worden wäre.

Allein der Umstand, dass eine Störung des betrieblichen Friedens eingetreten ist, genügt nicht für die Annahme, ein Arbeitnehmer, der dazu beigetragen hat, habe auch seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt.
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