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Was setzt Testierfähigkeit voraus?
OLG Hamm, AZ: 15 W 453/17, 05.02.2020
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Testierfähigkeit liegt vor, wenn der Erblasser sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihrer Folgen für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen im Klaren ist und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu handeln.

Da die Testierfähigkeit einer volljährigen - auch einer unter Betreuung stehenden - Person der Regelfall ist, während eine Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs.4 BGB den Ausnahmefall darstellt, trägt grundsätzlich im Erbscheinserteilungsverfahren diejenige Person die Feststellungslast, die aus einer Testierunfähigkeit für sich Vorteile herleiten will.
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