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Feststellungslast für Testierfähigkeit
OLG Hamburg, AZ: 2 W 60/19, 24.02.2020
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Enthält ein eigenhändiges Testament keine Angaben über den Zeitpunkt seiner Errichtung, lässt sich dieser Zeitpunkt auch nicht ermitteln und steht fest, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt testierunfähig war, so liegt gem. § 2247 Abs. 5 S. 1 BGB die Feststellungslast für die Testierfähigkeit des Erblassers bei demjenigen, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft.
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Keywords: Testierfähigkeit Feststellungslast Erblasser Testament Erbscheinsantrag Nachlassgericht Betreuungsgericht Alleinerbe Altersvorsorgevollmacht