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Bereitschaft des Vermieters zur Mangelerforschung stellt kein Anerkenntnis des Mangels dar; §§ 536 BGB, 128, 139 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 86/18, 23.09.2020
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Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz rechtfertigt, kann auch durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist oder zu erkennen gibt, dass er entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (Fortführung von Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 10/88, BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).

Die Bereitschaft des Vermieters, einen vom Mieter gerügten Mangel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz“ beseitigen zu wollen, stellt kein Anerkenntnis des Mangels dar.

Auch Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung Schadenserforschung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mietmangel Schadenserforschung gewerblicher Mietvertrag Schuldanerkenntnis