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Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 393/18, 03.07.2019
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Begibt sich der Sterbewillige in die Hand eines Dritten und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat dieser die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe.?

Freiverantwortlich ist ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind.?

Diese Garantenstellung des Arzt endet spätestens, wenn der Patient seinen Sterbewunsch äußerte und diesen mit der von dem Arzt akzeptierten Bitte verband, er solle "ihn nach Einnahme der Tabletten zu Hause betreuen". Entsprechend dieser Vereinbarung obliegt es ihm nur noch, als Sterbebegleiter etwaige Leiden oder Schmerzen während des Sterbens zu lindern oder zu verhindern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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