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Ärztlich assistierte Selbsttötung: Sterben lassen ist nicht strafbar
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 132/18, 03.07.2019
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Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts.?

Für die Abgrenzung einer Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, kommt es darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht. Begibt sich der Sterbewillige in die Hand eines Dritten und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat dieser die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe.?

Die ledigliche Vereinbarung eines Arzt, eine suizidwillige Person bei ihrem Sterben zu begleiten, ohne dass ein darüber hinausgehendes Arzt-Patienten-Verhältnis begründet wird, wird dadurch nicht zum (Beschützer-)Garanten für das Leben des Suizidenten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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