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Keine Veränderungssperre wegen mangelnden Sicherungsbedürfnisses, § 14 BauGB
BVerwG Leipzig, AZ: 4 CN 13.03, 19.02.2004
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Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind.?

Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - BVerwG 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Normenkontrollverfahren Veränderungssperre zur Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen; Schutz von Anwohnern und Landschaft bei Windenergieanlagen ; Sicherung der Planung eines Gebietes; Rechtmäßigkeit