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Überprüfung einer (Verlängerung) einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung
OVG Münster, AZ: 10 D 40/07.NE, 26.02.2009
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Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.

Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist nur die als Satzung beschlossene Veränderungssperre und damit auch die allgemein angeordnete Dauer der Sperre, nicht aber individuell zu berücksichtigende faktische Bausperren.

Die Verlängerung einer Veränderungssperre kann rückwirkend durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden.

Für die Anordnung der Veränderungssperre ist nicht erforderlich, dass bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept vorliegt. Vielmehr ist es gerade Sinn der Veränderungssperre, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden und dadurch der Gemeinde Gelegenheit geben, eine der städtebaulichen Zielsetzung dienende Bebauungsplanung in ihren noch offenen Details zu erarbeiten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Normenkontrollverfahren Veränderungssperre zur Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen; Schutz von Anwohnern und Landschaft bei Windenergieanlagen ; Sicherung der Planung eines Gebietes; Rechtmäßigkeit