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Gipsabbau als Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB: zeitliche Geltung einer Veränderungssperre
BVerwG Leipzig, AZ: 4 B 156/89, 27.07.1990
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Der Begriff des "Vorhabens im Sinne des § 29" in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB umfasst auch die in § 29 Satz 3 BauGB genannten Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs.

Alleiniger Inhalt eines Bebauungsplans kann auch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sein.

Bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer vorangehenden faktischen Zurückstellung eines Baugesuchs in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden darf, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Normenkontrollverfahren Veränderungssperre zur Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen; Schutz von Anwohnern und Landschaft bei Windenergieanlagen ; Sicherung der Planung eines Gebietes; Rechtmäßigkeit Gipsabbau als Vorhaben i. S. des § 29 BauGB; Flächen für den Naturschutz als alleiniger Bebauungsplaninhalt; faktische Rückstellung eines Baugesuchs und zeitliche Geltung einer Veränderungssperre; Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens; Feststellungsklage; Amtshaftungsprozeß