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Personelle Mitbestimmung des Betriebsrats nach den §§ 99, 100 BetrVG wird bei Neueinstellungen eingeschränkt, wenn ein Lieferdienst dringend neue Mitarbeiter benötigt
ArbG Köln, AZ: 8 BV 202/20, 27.04.2021
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Die bloße Gewährung einer Einsichtnahmemöglichkeit für den Betriebsrat in eine fortlaufend geführte Excel-Tabelle beabsichtigter Neueinstellungen stellt keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 99 BetrVG dar.

Auch ohne ordnungsgemäße Einleitung einer Anhörung nach § 99 BetrVG können Neueinstellungen nach § 100 BetrVG ausnahmsweise vorläufig durchgeführt werden, wenn diese auf einem über das erwerbswirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehenden gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht beruhen.

Neueinstellungen eines Gastronomie-Lieferdienstes aufgrund der erhöhten Nachfrage durch den Corona-Lockdown beruhen auf einem solchen gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht.
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