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Ansprüche aus Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall bezüglich eines Wertpapier-Depots und eines Kontoguthabens
LG Flensburg, AZ: 3 O 275/19, 16.06.2021
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Wer verspricht, nach dem Tode des Versprechensempfängers einem Dritten eine Leistung zu erbringen und diesem hierzu ein unwiderrufliches Schenkungsangebot des Versprechensempfängers zu übermitteln, kann sich gegenüber dem Dritten nicht auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs berufen, wenn er dem Dritten dieses Angebot nicht bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB übermittelt. Hierin liegt eine Pflichtverletzung gegenüber dem Dritten, aufgrund derer dieser so zu stellen ist, als hätte er den Anspruch frei von der Einrede der Verjährung erworben.

Auf Grund der Unabhängigkeit von Deckungs- und Valutaverhältnis kann der Versprechende, die Beklagte, keine Einwendungen erheben, die im Valutaverhältnis begründet sind. Abweichendes würde nur gelten, wenn Einwendungen ausnahmsweise auf das Deckungsverhältnis bzw. dessen Geschäftsgrundlage einwirken würden.
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