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Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren
LAG Hamm, AZ: 14 Ta 144/21, 07.06.2021
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Die im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO erforderliche Zustellung kann an den beigeordneten Rechtsanwalt bei einem Wechsel der Person des Bevollmächtigten nicht mehr erfolgen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist.

Der Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO ist es, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte wegen seiner Verantwortung für die gesamte Prozessführung sämtliche Informationen über den Prozessstoff und den Stand des Prozesses erhält.
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Keywords: Prozesskostenhilfe - Nachprüfungsverfahren - Wechsel des Bevollmächtigten - Zustellung