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Einleitung der Zwangsvollstreckung auch ohne Kenntnis der Mindesthöhe von 3 % des Einheitswertes möglich, §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 74 a Abs. 5 ZVG, 18 Abs. 2 Satz 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 178/08, 14.05.2009
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1. Der Nachweis der Mindesthöhe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist auch noch während des Vollstreckungsverfahrens entweder durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG oder durch die Feststellung des Verkehrswerts nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG möglich.

2. Der Nachweis kann auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts über den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 ZVG geführt werden (Senat, Beschl. v. 02.04.2009, V ZB 157/08).

3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem eigenen Zwangsversteigerungsverfahren, das im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG betrieben wird, im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten (Senat, Beschl. v. 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956, 1957). Ein solcher Beitritt setzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG voraus, dass die zu vollstreckende Forderung eine Mindesthöhe von drei Prozent des Einheitswerts des Versteigerungsobjekts überschreitet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Eigentumswohnung Zwangsversteigerung säumiger Eigentümer Insolventer Eigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop