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Kein konkreter Tatverdacht: Beweisverwertungsverbot für durch EncroChat gesammelte Daten
LG Berlin I, AZ: (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), 01.07.2021
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Die Datenabschöpfung bei den EncroChat-Nutzern auf deutschem Staatsgebiet erfolgte unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften und wurde ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durchgeführt. Dies führt zu einem Beweisverwertungsverbot der über EnroChat geführten Kommunikation.

Wenn ein ausländischer Staat den Telekommunikationsverkehr von Personen auf deutschem Hoheitsgebiet überwachen will, muss er die zuständige deutsche Stelle vor Beginn der Maßnahme darüber unterrichten (Art. 31 Abs. 1 Richtlinie 2014/41/EU). Das dafür im Anhang C der Richtlinie vorgesehene Formblatt fordert unter anderem „alle erforderlichen Angaben, einschließlich einer Beschreibung des Falles (…), damit die unterrichtende Behörde bewerten kann, ob die Überwachung in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall genehmigt würde und ob das dabei erlangte Material in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kann“.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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