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Entzug roter Kennzeichen - behördliche Untätigkeit begründet kein Vertrauensschutz; Art. 49 BayVwVfG
VG Augsburg, AZ: Au 3 K 15.23, 07.07.2015
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Die "Zuverlässigkeit" i.S.d. § 16 Abs.3 FZV ist regelmäßig nur dann in Frage zu stellen, wenn die betreffende Person entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine mißbräuchliche Verwendung dieses Kennzeichens vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen.

Der Kennzeicheninhaber muss die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich bereits bei der Auftragsvergabe und bei der Überwachung der Dokumentationspflichten (Organisationsverantwortung) dem in ihn gesetzten Vertrauen des Gesetzgebers an den verantwortungsvollen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen gerecht wird.

Eine bloße behördliche Untätigkeit bzw. Nichtbeanstandung von vornherein ist nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begründen oder der späteren Ausübung behördlicher Eingriffsbefugnisse entgegenzustehen
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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