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„Messer-Einwanderung“ - YouTube durfte trotz Community-Richtlinien Video der AfD nicht löschen
KG Berlin, AZ: 10 W 172/18, 22.03.2019
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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. § 32 ZPO ist gegeben, wenn es um die Löschung eines deutschsprachigen Videos geht, das in Deutschland über den in den USA ansässigen Betreiber der Video-Plattform YouTube öffentlich zugänglich gemacht wird.

In der Praxis des Presse- und Äußerungsrechts ist ein Verfügungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten gegeben ist, regelmäßig ohne weiteres zu bejahen.

YouTube hat die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts der Nutzer auf Meinungsfreiheit, zu berücksichtigen. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Plattformbetreiber unstreitig die Löschung des Videos wegen eines Verstoßes gegen seine "Richtlinien zu hasserfüllten Inhalten" vorgenommen hat. Ob diese Richtlinien wirksam sind, oder aber die Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), muss im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht abschließend geklärt werden.

Es wäre unvereinbar, wenn YouTube, gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" auf der von ihm bereitgestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem er einen Verstoß gegen die Richtlinien erblickt, auch dann löschen darf, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

Hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als "hasserfüllter Inhalt" darf nicht auf die subjektiven Vorstellungen abgestellt werden, sondern auf objektivierbare Kriterien. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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