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Streit über Anwendbarkeit bzw. des Unterlassens der Anwendung von Tarifverträgen
AG München, AZ: 14 Ga 70/21, 25.06.2021
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Anträge sind im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn im Antrag der anwendbare Tarifvertrag nach seiner Bezeichnung und mit Abschlussdatum, der zeitliche Beginn der Tarifwirkungen, die erfasste betriebliche Einheit und die vom Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer bzw. die vom Tarifvertrag betroffene Arbeitnehmergruppe angegeben sind.

Es gehört grundsätzlich auch zur Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei gegenüber dem Tarifpartner, dass sie auf ihre Mitglieder einwirkt, tarifwidrige Maßnahmen, seien sie einseitig oder vereinbart, zu unterlassen.
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Keywords: Unzulässiger und unbegründeter Antrag einer Gewerkschaft auf Anwendung ihrer Tarifverträge bzw. auf Unterlassen der Anwendung der Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaft Tarifbindung Bezugnahmeklausel Schienenverkehrsunternehmen Existenzgefährdung