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Streit über die Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern
LAG Rostock, AZ: 3 Sa 188/21, 15.07.2021
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Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009, der für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit" einen Zuschlag von 50 % und für "Schichtarbeit während der Nachtzeit" nur einen Zuschlag von 25 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nachtarbeit belastet die Gesundheit der Arbeitnehmer und erschwert die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden, grundrechtlich geschützten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn sie für Nachtarbeit innerhalb eines Schichtsystems, das den Arbeitnehmern typischerweise eine bessere Planbarkeit des Familienlebens und ihrer Freizeitaktivitäten ermöglicht, einen geringeren Zuschlag vorsehen als für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit, die möglichst vermieden werden und deshalb für den Arbeitgeber deutlich teurer sein soll.
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