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Bei vorbehaltloser Annahme einer Änderungskündigung eines Schwerbehinderten gilt § 15 SchwbG nicht
LAG Hamm, AZ: 15 Sa 338/01, 25.05.2001
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Nimmt ein schwerbehinderte Arbeitnehmer das in der Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot vorbehaltlos an, wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig ab dem Zeitpunkt zu den abgeänderten Bedingungen nahtlos fortgesetzt, zu dem sie nach dem Änderungsangebot in Kraft treten sollen, auch wenn § 15 SchwbG nicht beachtet wurde.

Es bedarf keiner Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung. In Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommt dem allgemeinen Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG besondere Bedeutung zu, die sich auch aus § 61a und § 64 Abs. 8 ArbGG ergibt, nach denen diese Verfahren vorrangig zu erledigen sind.

Sollte nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle versagt werden, so kann der Schwerbehinderte gemäß § 580 Nr. 6 ZPO im Wege der Restitutionsklage die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen.
Die Entscheidung zeigt, wie fahrlässig es ist, Vertragsänderungen widerspruchslos durch schlüssiges Verhalten hinzunehmen. Daher sollte man bei Unklarheiten über die Folgen einer Änderung des Arbeitsvertrages sich vorher umfassend aufklären lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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