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Unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung in einem Manteltarifvertrag
ArbG Düsseldorf, AZ: 8 Ca 4184/21, 08.10.2021
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Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist wegen eines Verstoßes gegen § 38 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG unwirksam, wenn die Vertragsparteien nicht Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Sondervermögen sind.

Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ArbGG können die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, festlegen. Dabei sind Streitigkeiten in Bezug genommen worden, für die sich die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 3c ArbGG ergibt, nicht aber die in § 2 Abs. 1 Nr. 3b angesprochenen Bestandsstreitigkeiten.

§ 48 Abs. 1 a S. 2 ArbGG soll es als Auffangtatbestand den Arbeitnehmern erleichtern, wohnortnah klagen zu können, wenn sie von dort aus ihre Arbeitsleistung erbringen.

Darauf, dass die Fluggesellschaft an der Heimatbasis betriebliche Einrichtungen unterhält, kommt es gerade nicht an für die Frage der örtlichen Gerichtszuständigkeit, sondern ausschließlich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
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