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Zur Zuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit bei Verkehrsunfall im Ausland, Art. 9 und 11 LugÜ
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 260/11, 23.10.2012
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Nach den Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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