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Mindesthöhe einer Ausbildungsvergütung bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2020
ArbG Bielefeld, AZ: 3 Ca 739/21, 15.09.2021
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Die Höhe der Vergütung wird mit der am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in § 17 Abs. 2 BBiG dahingehend bestimmt, dass eine Mindestvergütung festgelegt wird, bei deren Unterschreitung sie jedenfalls regelmäßig nicht mehr angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 BBiG ist.

Die gesetzliche Mindestvergütung wird für jedes Jahr der Berufsausbildung gesetzlich festgelegt, § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 BBiG. Die Höhe der Mindestvergütung ist abhängig vom Datum, zu dem die Berufsausbildung begonnen wird, das Anfangsdatum definiert die Berechnungsgrundlage auch für die ansteigenden Beträge in den Folgejahren.

Bei Beginn der Berufsausbildung im Jahr 2020 ist der Mindestbetrag mit 515 EUR monatlich am geringsten, die Summe erhöht sich für im Jahre 2021 aufgenommene Ausbildungen auf 550 EUR monatlich, im Jahr 2022 auf 585 EUR monatlich, bis auf 620 EUR monatlich für Ausbildungen, die im Jahr 2023 aufgenommen werden.

Der Beginn einer Berufsausbildung, das Anfangsdatum, welches die Berechnungsgrundlage für die ansteigenden Beträge in den Folgejahren definiert, ist nicht unbedingt identisch mit dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses mit einem bestimmten Ausbildungsbetrieb bzw. Träger der Ausbildung. Beide Zeitpunkte können zeitlich zusammenfallen, wenn die Berufsausbildung bei diesem Ausbildungsbetrieb beginnt. Das ist aber nicht zwingend.
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