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Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs bei Vorlage einer gefälschten Zulassungsbescheinigung II
OLG Stuttgart, AZ: 9 U 90/21, 21.07.2021
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Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter grober Fahrlässigkeit wird hierbei im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.?

Der Besitz des Kfz allein begründet nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen.

Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann, jedenfalls aber nicht das schützenswerte Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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