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Arbeitsvertrag nach dem Ausbildungsverhältnis?
LAG Berlin, AZ: 2 Sa 2032/16, 28.04.2017
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Das befristete Ausbildungsverhältnis ist kein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.

Arbeitet der Auszubildende ohne Kenntnis des Ausbilders (Arbeitgebers) oder seines einstellungsberechtigten Vertreters weiter, wird er nicht im Sinne von § 24 BBiG beschäftigt, sondern er beschäftigt sich nur selbst.

Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2 BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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