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Zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen im Sondereigentum, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG.
OLG Hamm, AZ: 15 W 163/05, 13.02.2006
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§§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
1. Nach § 13 Abs. 1 WEG, der § 903 BGB nachgebildet ist, kann jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen im Grundsatz nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

2. Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan stehen einer Nutzung eines Kinderzimmers als Küche nicht entgegen.

3. Bezeichnen die Teilungserklärung und das Grundbuch das Sondereigentum als Wohnung, handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG (Senat OLGZ 1992, 300 = NJW 1992, 184; NJW-RR 1993, 786, 787). Diese Zweckbestimmung beschränkt sich darauf, dass dieses Sondereigentum ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt werden darf, bedeutet aber andererseits, dass der Wohnungseigentümer die Wohnung insgesamt zu eigenen Wohnzwecken gebrauchen kann.

4. Diese allgemeine Zweckbestimmung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die einzelnen Räume der Wohnungen der Anlage im Aufteilungsplan als "Wohnzimmer", "Schlafzimmer", "Kinderzimmer", "Küche", "Badezimmer" und "WC" bezeichnet sind. Diesen Verwendungsangeben kommt nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu (vgl. BayObLG NJOZ 2003, 1231 = GuT 2004, 27); vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um Nutzungsvorschläge innerhalb der allgemeinen Zweckbestimmung, wonach die Räume, die alle die Führung eines Haushalts ermöglichen, nur zu Wohnzwecken und grundsätzlich nicht etwa zu gewerblichen Zwecken benutzt werden dürfen.

5. Erfolgte eine Mauerdurchbohrung an einer nicht tragenden Wand und der Anschluss der Wasser- und Abwasserleitungen außerhalb der im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen, so sind diese Maßnahmen ohne weiteres hinzunehmen.

6. Handelt es sich dagegen um einen Anschluss an die im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen und um eine Durchbohrung einer tragenden, gemäß § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Wand, so liegt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vor, weil dann eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums gegeben ist. Eine Zustimmung ist in diesem Fall nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG aber entbehrlich, wenn die Rechte eines anderen Eigentümers durch die bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt worden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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