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Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung
LAG Halle, AZ: 5 Ta 105/21, 28.02.2022
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Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz.

Selbst die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen nicht aus, wenn es um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet.
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Keywords: Beschwerdeinstanz neues Vorbringen Prozesskostenhilfe Ratenzahlungsanordnung Berücksichtigungsfähige Aufwendungen Beschwerdeverfahren