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Auch Gehilfen können Bandenmitglied sein
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 313/20, 29.09.2021
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Eine Bande setzt in den Fällen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl selbstständiger Diebstähle verbunden haben. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten zusammenzutun.

Bandenmitglied auch sein, wer eine untergeordnete Rolle innehat (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015 2 StR 139/15). Besondere Anforderungen an die Dauer des in Aussicht genommenen Zusammenwirkens bestehen nicht. Sie kann selbst bei einer kurzen, im Einzelnen noch nicht genau bestimmten Zeitspanne in Betracht kommen.
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