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Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach dem BzTV-N BW
LAG Stuttgart, AZ: 1 Sa 26/21, 07.02.2022
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Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung nach § 17 BzTV-N BW richten sich auch nach dem Inkrafttreten des TVöD/VKA am 01.10.2005 nicht nach diesem Tarifwerk (dort § 20 TVöD/VKA), sondern unverändert nach dem Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973. Die Verweisung auf den genannten Tarifvertrag ist nicht aufgrund des Inkrafttretens des TVöD/VKA gegenstandslos geworden. Mangels einer Regelungslücke scheidet eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags aus.
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