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Überleitung von Bestandsmitarbeitern in der Pflege nach den AVR Caritas
LAG Stuttgart, AZ: 1 Sa 36/21, 07.02.2022
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Ebenso wie nach den §§ 29a ff TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 1. Januar 2017 geltende Entgeltordnung (hier: in die P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege) in zwei Schritten: Im ersten Schritt werden alle Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Anhangs F in die P-Tabelle übergeleitet; im zweiten Schritt können die Beschäftigten, für die sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt, nach § 3 Abs. 1 des Anhangs F einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.

Im zweitgenannten Fall erfolgt die Höhergruppierung nicht stufengleich, sondern betragsmäßig. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden.
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Keywords: Tarifliche Einstufung Entgeltordnung Höhergruppierung Gleichheitssatz Caritas-Krankenhaus AVR Caritas Vergütungsgruppe Dialyseeinheit Überleitungs- und Höhergruppierungsregelungen Entgeltgruppe