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Erlass eines dinglichen Arrestes gegen einen Vorstandsvorsitzenden wegen einer Schadensersatzforderung
OLG München, AZ: 8 U 5670/21, 11.11.2021
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Im Rahmen des Arrestverfahrens genügt es nach § 294 ZPO für die Glaubhaftmachung einer Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung.

Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung kann sich auch aus der Vorlage einer hinreichend substantiierten Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft jedenfalls dann ergeben, wenn aufgrund dieses Tatvorwurfs ein Haftbefehl gegen den Arrestbeklagten erlassen und somit ein dringender Tatverdacht bejaht wurde.

Jedenfalls beim Kauf von Aktien spricht grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten.

Ein Arrestgrund kann nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass sich ein Arrestbeklagter seit längerem in Untersuchungshaft befindet.

Die Beschlagnahme nach § 111b StPO oder der Vermögensarrest nach § 111e StPO beseitigen den Arrestgrund nicht. § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO hindert grundsätzlich nur eine Vollstreckung des Arrests in die sichergestellten Vermögenswerte. Ob dies anders – z.B. im Sinne eines Rechtsmissbrauchs - zu beurteilen wäre, wenn ein Antragsteller wiederholt Arrestanträge gleichsam „ins Blaue“ stellt ohne jede Aussicht auf eine zulässige Pfändung, kann derzeit offen bleiben.
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Keywords: Arrestanordnung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal Glaubhaftmachung einer Behauptung überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei Haftbefehl gegen den Arrestbeklagten Schlüssigkeitsvoraussetzungen für die Höhe des Anspruchs bei einer Saldoklage überwiegende Wahrscheinlichkeit für unterbliebenen Aktienkauf bei Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften Arrestgrund bei Untersuchungshaft Arrestgrund bei Beschlagnahme oder Vermögensarrest durch Strafverfolgungsorgane