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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Mittäterschaft
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 129/80, 26.06.1980
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Als Beihilfe kommt neben der physischen auch die psychische Unterstützung der Haupttat in Betracht. Dabei genügt es, daß der Haupttäter in seinem schon vorhandenen Tatentschluß bestärkt worden ist.

Für die Anwendbarkeit des StGB § 142 genügt es, wenn der Unfall mit dem Straßenverkehr in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Wer Beihilfe zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geleistet hat, der zu dem Unfall führte, und sich mit dem Haupttäter unter Verstoß gegen StGB § 142 Abs 1 vom Unfallort entfernt, ist Mittäter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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