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Eigentum an einer auf einem fremden Grundstück aufgestellten Bronzeskulptur
OLG Zweibrücken, AZ: 4 U 57/15, 01.10.2015
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Bei einer auf einem Betonfundament stehenden Bronzeskulptur handelt es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des zu ihrer Aufstellung genutzten Grundstücks, wenn die Skulptur von dem sie tragenden Betonfundament derart getrennt werden kann, dass weder die Skulptur als solche noch das fremde Grundstück zerstört oder wesentlich beschädigt werden.

Wurde eine Skulptur zum Zweck der Verschönerung eines Stadtgebiets aufgestellt, so ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, dass je nach Gestaltungsgesichtspunkten eine künftige Veränderung des Standortes der Skulpturen möglich sein sollte, mithin die Skulptur ohnehin nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB aufgestellt war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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