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Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfall - Wie weit muss ich von der Unfallstelle entfernt sein?
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 292/59, 20.01.1960
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Durch die Flucht entzieht sich den im StGB § 142 vorgesehenen Feststellungen auch der Unfallbeteiligte, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. ?

Das gilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im StGB § 142 genannten Art möglich sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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