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Unzulässigkeit einer Teilkündigung einer Garage im Wohnungsmietverhältnis/Vermietermehrheit nach Veräußerung berührt Mietverhältnis nicht
LG Wuppertal, AZ: 9 S 356/94, 26.10.1995
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Ist von einem einheitlichen Mietvertrag über Wohnung und Garage auszugehen, hat dies zur Folge, dass die Garage grundsätzlich nicht gesondert gekündigt werden kann, weil es sich insoweit um eine unzulässige Teilkündigung handeln würde.

War die Garage erst ein Jahr nach Anmietung der Wohnung angemietet haben, stellt dies nur eine Ergänzung des bisherigen Wohnraummiet-vertrages dar, auch wenn eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgte.

Der Annahme eines einheitlichen Mietverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass die formularmäßig vereinbarte Schriftform nicht eingehalten worden ist, da die in Formularverträgen für Änderungen vorgesehene Schriftform oftmals missachtet wird.

Wird nach der Umwandlung in separates Wohnungs- bzw. Teileigentum die Garage und die Wohnung von verschiedenen Eigentümern erworben, führt diese Veränderung der dinglichen Rechtslage nicht dazu, dass das vorliegende einheitliche Schuldverhältnis (Mietvertrag) in mehrere auf die einzelnen auf das Wohnungs- und Teileigentum beschränkte Schuldverhältnis zerlegt wird.

Folge hiervon ist, dass sowohl der Kläger als auch der Erwerber der Wohnung der Beklagten in die Rechtstellung des früheren Vermieters eingetreten sind.

Von daher muss wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses - unabhängig davon, dass eine Teilkündigung nicht zulässig ist - eine Kündigung von allen Vermietern ausgesprochen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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