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Unterbevollmächtigter Rechtsanwalt ist grds. nicht zustellungsbevollmächtigt, § 172 Abs.1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 52/06, 28.11.2006
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Die Zustellung in einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Verstoß gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Lauf (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127, unter II 1 a).

Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist diejenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt. Ein bloßer Terminsvertreter erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Fristen beginnen daher erst mit Zustellung an den Hauptbevollmächten zu laufen.
Die Entscheidung des BGH ist auffallend praxisorientiert. Ein Rechtsanwalt, der lediglich als unterbevollmächtigter Terminsvertreter tätig wird, kann nicht Zustellungsbevollmächtigter i.S.d. § 172 Abs. 1 ZPO sein. Für die Berufungsfrist kommt es daher allein auf die Zustellung an den Hauptbevollmächtigten an, wobei § 189 ZPO zu berücksichtigen sein wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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