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Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus einen Bonitätsinformationssystem
OLG Dresden, AZ: 4 U 243/22, 09.08.2022
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Die Speicherfristen der InsoBekVO sind für die Frage, wie lange die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem Bonitätsinformationssystem vorgehalten werden darf, nicht heranzuziehen.

Die Entscheidung hängt vielmehr von einer Abwägung im Einzelfall ab, die auf Seiten des Betroffenen die konkrete und nachvollziehbare Darlegung von Umständen des Einzelfalls verlangt, die ihn von sonstigen Schuldnern, denen eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist, unterscheidet.
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