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Mieter darf Schuhe nicht vor die Wohnungstür stellen; § 541 BGB
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 2354/21, 28.04.2022
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Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, dienen Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge, bei denen es sich um Gemeinschaftsflächen handelt, die der Mieter zwar mitbenutzen darf, die jedoch nicht mitvermietet sind, nur zum Betreten, um zu der angemieteten Wohnung zu gelangen.

Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art - auch Schuhe - in diesem Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nutzung Haustür Wohnungstür MIetvertrag Hausflur Treppenhaus Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop