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Verwalter muss Klingelanlage auch ohne Beschluss reparieren lassen / Jeder Eigentümer hat Anspruch auf bauliche Veränderung zur Besserung des Einbruchschutzes; §§ 18, 19 WEG
AG Königswinter, AZ: 31 C 6/21, 08.02.2022
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Bei einer nicht funktionstauglichen Klingel- und Gegensprechanlage handelt es um einen Defekt, welchen der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG unmittelbar beheben muss.

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchschutz dienen.

Ist ein Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG berechtigt, eine privilegierte bauliche Veränderung zu verlangen, hat er nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Anspruch, dass die anderen Wohnungseigentümer über die Durchführung der entsprechenden baulichen Veränderung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG) beschließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bauliche Veränderung