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Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gilt auch für Sondernutzungsrecht
AG München, AZ: 485 C 16639/12, 15.10.2012
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1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer hat bei Inbesitznahme durch einen Dritten einen Anspruch auf Herausgabe der sondernutzungsberechtigten Fläche aus § 985 BGB.

2. Der Anspruch gemäß den §§ 15 Abs. 3 WEG und § 985 BGB unterliegt gemäß § 902 I BGB nicht der Verjährung.
Die Entscheidung überzeugt in der Begründung nicht. Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB steht nur dem Eigentümer, nicht dem Sondernutzungsberechtigten zu.

Ein Herausgabeanspruch von Gemeinschaftseigentum kann zwar auch von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, jedoch kann insoweit nur die Herausgabe an alle Miteigentümer verlangt werden. Dies war vorliegend aber nicht das Klageziel.

Die Geltendmachung von Besitzansprüchen dürfte an § 864 BGB scheitern.

Das Sondernutzungsrecht stellt nach überwiegender Auffassung auch kein eigentumsgleiches Recht dar, sondern eine schuldrechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft.

Die richtige Anspruchsgrundlage wäre daher die Teilunsgerklärung, wo das Sondernutzungsrecht vereinbart wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondernutzungsrecht Herausgabeanspruch eigentümer Besitzer Recht zum Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop