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Wohnungseigentümer kann von Miteigentümer die Herausgabe eines im Gemeinschaftseigentum befindlichen Kellerraumes an alle Wohnungseigentümer verlangen; § 985 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 117/13, 09.04.2014
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Ein Wohnungseigentümer kann gem.§ 985 BGB i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 3 WEG als Miteigentümer von der Beklagten die Herausgabe des im Gemeinschaftseigentum befindlichen, streitgegenständlichen Kellerraums an die Wohnungseigentümer verlangen, denn die Beklagte hat ihm gegenüber kein Recht zum alleinigen Besitz, insbesondere kein Sondernutzungsrecht, erworben.

Ein Beschluss, durch welchen der Beklagten der betreffende Raum zur Sondernutzung überlassen werden sollte, ist nichtig. Die Begründung von Sondernutzungsrechten im Beschlusswege ist von vornherein unwirksam; insoweit fehlt der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz.

Der Herausgabeanspruch aus (eingetragenem Mit-)Eigentum gemäß § 985 BGB unterliegt nicht der Verjährung, § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondernutzungsrecht Herausgabeanspruch eigentümer Besitzer Recht zum Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Miteigentum 1011 BGB