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Urteilsverfügung bedarf der Parteizustellung nach § 929 Abs. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 36/92, 22.10.1992
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Eine einstweilige Verfügung wird nicht bereits durch eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung vollzogen. Ebensowenig reicht eine mündliche Leistungsaufforderung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel.

Hat der Antragsgegner eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erfüllt, ohne daß eine Strafandrohung gemäß ZPO § 890 Abs 2 ergangen war, kommt ein Anspruch aus ZPO § 945 (nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung) nicht in Betracht.

Das Vorstehende gilt entsprechend für die einstweilige Anordnung nach VwGO § 123.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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