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kein Feststellungsinteresse auf Nichtigkeit einer Klausel in der Teilungserklärung bei bereits rechtskräftig festgestellter Unanwendbarkeit dieser Klausel
LG Essen, AZ: 9 T 91/06, 09.03.2007
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Hat das Amtsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Bestimmung in der Teilungserklärung zur Sondervergütung des Verwalters ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr an­wendbar ist, besteht für eine weitere Feststellung, dass die Bestimmung auch vor diesem Zeitpunkt nicht anzuwenden bzw. dass die Bestimmung nichtig ist, kein Feststellungsinteresse.

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse
des Antragstellers an der baldigen Feststellung besteht und dieses Interesse auch gegenüber dem Antragsgegner gegeben ist (dazu auch Zöller, Kom­ mentar zu ZPO, § 256 ZPO, Rdnr. 7).

Die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen bis einschließlich 2001, in die auch die Verwaltergebühren eingestellt sind, sind rechtskräftig. Insofern ist es bereits äußerst fraglich, welche Ansprüche gegen die Antragsgegner her­ geleitet werden können.

Mögliche Ansprüche können inzwischen jedoch auch beziffert werden, da die
Schadensvorgänge betreffende die Jahre vor 2002 bereits abgeschlossen sind.
Denn die Leistungsklage ist vorrangig vor der Feststellungskalge. Ein Fest­ stellungsinteresse ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn zu erwarten ist,
dass schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt (Zöller, Kommentar zur ZPO, § 256 ZPO, Rdnr. 8). Dies ist hier jedoch nicht
der Fall, da die Beteiligten zerstritten sind und bereits eine Vielzahl von Ge­
richtsverfahren anhängig ist und war.

Ein Feststellungsinteresse wegen möglicher Geltendmachung von Ansprü­
chen gegenüber der Verwalterin besteht in diesem Verfahren gegen die hie­ sigen Antragsgegner nicht, im übrigen dürften auch diese Ansprüche auf­
grund der inzwischen abgeschlossenen Schadensabwicklung zu beziffern sein.
Die Entscheidung des Landgerichts, das Rechtsschutzbedürfnis der Feststellungsklage zu verneinen, ist nicht rechtsfehlerfrei und wurde vom OLG Hamm ( 15 W 224/07) aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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