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formularmäßiger Kündigungsausschluss über vier Jahre im Mietvertrag zulässig, §§ 307 Abs. 1, 557a Abs. 3 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 270/07, 12.11.2008
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1. Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NZM 2006, 256).

2. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag - wie hier - auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (BGH Urteil vom 23. November 2005 (VIII ZR 154/04).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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