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Zur Zuständigkeit des WEG-Gerichts in Abgrenzung zu der allgemeinen Gerichtsbarkeit, §§ 72 Abs. 2 GVG, 43 Nr. 3, 62 Abs. 1 WEG, 281 ZPO
LG Duisburg, AZ: 7 S 10/10, 08.06.2010
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Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist auch dann begründet, wen die Eigentümergemeinschaft im Prozess gegen den Verwalter geltend macht, dieser habe zusätzlich zu seinen Verwalterpflichten eine vertragliche Pflicht zur Bauleitung übernommen und verletzt.

Ein vor Inkrafttreten der WEG-Reform bereits anhängiges selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter hindert nicht die Anwendung des neuen WEG-Rechts auf ein nach Inkrafttreten der WEG-Reform eingeleitetes Klageverfahren, da es nicht Teil des Verfahrens im Sinne der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG ist.

Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 72 Abs. 2 GVG gilt auch für die Klage gegen einen Streitgenossen, die isoliert betrachtet nicht dem Anwendungsbereich des § 43 WEG unterfällt.

Wird in einer Streitigkeit nach § 43 WEG die Berufung entgegen § 72 Abs. 2 GVG bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht eingelegt, ist sie grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen. Eine Verweisung an das zuständige Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn an der Zuordnung der Streitigkeit zu § 43 WEG begründete Zweifel bestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit sachliche Berufungsgericht Verweisung falsches Gericht Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop