Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

keine Bindungswirkung bei anfänglicher fiktiver Schadensabrechnung gegenüber dem Schädiger; § 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 249/05, 17.10.2006
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden.

Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

Ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf Wiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis berechnet wird, betrifft lediglich die Abrechnungsmodalität. Gleiches gilt für die Frage, ob fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird.

Diese Abrechnungsarten dürfen zwar nicht miteinander vermengt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 170, 175; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - VersR 2006, 1088, 1089), sind aber alternativ möglich.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: fiktive Abrechnung Gutachen Gutachtenbasis Wiederbeschaffungswert Restwert Reparatur nachträgliche anschließende